Genussrechte
Experten für rechtliche Beratung und Strukturierung von Genussrechten und Genussscheinen.
Genussrechte stellen eine schuldrechtliche Beteiligung an einem Unternehmen dar, bei der der Investor sowohl am Gewinn als auch am Verlust des Unternehmens beteiligt ist. Im Gegensatz zu Gesellschaftern hat der Inhaber von Genussrechten jedoch keine Mitgliedschaftsrechte, was bedeutet, dass er weder Stimmrechte in der Hauptversammlung noch das Recht zur Teilnahme an Versammlungen besitzt.
Da Genussrechte gesetzlich nicht näher definiert sind, bieten sie eine hohe Flexibilität und können nach den spezifischen Bedürfnissen der Unternehmen und ihrer Investoren gestaltet werden. So können sie fremdkapitalähnlich ausgestaltet werden, indem eine feste Mindestverzinsung vereinbart wird, die vom Gewinn des Unternehmens unabhängig ist. Andererseits können Genussrechte auch eigenkapitalähnlich gestaltet werden, sodass der Investor eine Beteiligung am Gewinn und/oder am Liquidationserlös des Unternehmens erhält.
Genussrechte können von allen Arten von Unternehmen ausgegeben werden, wobei bei Aktiengesellschaften die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich ist. Wenn Genussrechte öffentlich angeboten werden, ist ein Verkaufsprospekt notwendig, der bei der BaFin hinterlegt werden muss. Zudem ist der Vertrieb von Genussrechten gemäß § 34f GewO reguliert, und eine entsprechende Erlaubnis ist erforderlich.
Genussrechte, die als Wertpapiere verbrieft sind, werden als Genussscheine bezeichnet. Diese können nur mit einem Wertpapierprospekt öffentlich angeboten werden, wobei der Vertrieb eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erfordert. Eine Erlaubnis nach § 34f GewO reicht hierfür nicht aus.
Bei BHB Rechtsanwälte unterstützen wir Sie umfassend bei der Ausgestaltung und rechtlichen Begleitung von Genussrechten und Genussscheinen. Wir beraten Sie in allen Phasen – von der Strukturierung über die Erstellung des Verkaufsprospekts bis hin zur rechtlichen Beratung zur BaFin-Anmeldung und den regulatorischen Anforderungen.
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